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RATGEBER · STAND 15.10.2026

Barbershop oder Friseursalon: Was rechtlich gilt (2026)

Barbershops bieten laut Handwerkskammer Rheinhessen in der Regel Herrenhaarschnitte und Bartrasuren an. Rechtlich sind sie kein eigenes Gewerbe, sondern Friseurbetriebe mit denselben handwerksrechtlichen Pflichten wie jeder Salon. Diese Seite erklärt den Rahmen. Einzelne Läden bewerten wir nicht.

Friseurhandwerk ist zulassungspflichtig

Die Handwerksordnung (HwO) listet in ihrer Anlage A die Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Die Friseure gehören dazu. Die Handwerkskammer Rheinhessen betont, dass das auch für die Ausprägung als Barbershop oder reiner Herrenfriseur gilt. Ein solches Handwerk selbstständig betreiben dürfen nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 1 HwO).

Die Handwerkskammer für Oberfranken fasst zusammen: In Anlage A stehen die Gewerke, in denen man sich nur mit Meisterbrief selbstständig machen kann. Ob die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind, prüft die Handwerkskammer. Ausnahmen vom Meisterbrief gibt es, dazu weiter unten mehr.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Handwerkskammer Rheinhessen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Handwerkskammer für Oberfranken

Barbershop heißt rechtlich: Friseurbetrieb

Die Handwerkskammer Rheinhessen stellt klar: Barbershop und Friseursalon werden handwerksrechtlich gleich behandelt. Herrenhaarschnitte sind wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks. Auch die Bartrasur ist nach Auffassung der Kammer eine wesentliche Tätigkeit, die nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden darf.

Ähnlich beschreibt es die Handwerkskammer für Oberfranken: Eine Eintragung im Friseurhandwerk ist auch möglich, wenn ein Betrieb nur Teiltätigkeiten wie Herrenhaarschnitte oder Bartrasuren anbietet. Die Voraussetzungen für die Eintragung gelten dann genauso.

Quellen: Handwerkskammer Rheinhessen, Handwerkskammer für Oberfranken

Meisterbrief, Ausnahme oder Betriebsleitung

Wer die Meisterprüfung im Friseurhandwerk bestanden hat, wird in die Handwerksrolle eingetragen (§ 7 HwO). Laut Handwerkskammer für Oberfranken muss die Inhaberin oder der Inhaber eines Friseurbetriebs in der Regel diese Meisterprüfung abgelegt haben.

Es gibt aber andere Wege. Unter bestimmten Umständen kann die Kammer eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung erteilen; die Kammer verweist dafür auf die §§ 7b und 8 HwO. Für eine Ausnahmebewilligung muss die antragstellende Person meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.

Nach Darstellung der Handwerkskammer Rheinhessen braucht ein Friseurbetrieb die Eintragung und eine qualifizierte Person an der Spitze: entweder die Inhaberin oder den Inhaber selbst oder eine angestellte technische Betriebsleitung.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Handwerkskammer für Oberfranken, Handwerkskammer Rheinhessen

Was das für dich bedeutet

Im Barbershop gelten dieselben handwerksrechtlichen Regeln wie im Salon. Auch die Pflicht zum Preisverzeichnis trifft jeden, der Verbrauchern Leistungen anbietet. Ob Bartrasur oder Herrenschnitt: Die Preise für die wesentlichen Leistungen müssen also im Laden aushängen. Mehr dazu unter „Preise und Preisaushang“.

Ob ein Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist, weiß die zuständige Handwerkskammer. Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle bekommt nach § 6 HwO, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

Wer das Handwerk ohne Eintragung betreibt, übt es laut Handwerkskammer Rheinhessen unerlaubt aus. Das kann Bußgelder oder die Schließung des Betriebs nach sich ziehen.

Quellen: Handwerkskammer Rheinhessen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 15.10.2026

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